AGB's

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Fa. Veldener Isolier Glas GmbH Stand: 01/2018


1. Geltung der allgemeinen Bedingungen

Im folgenden werden die Firma Veldener Isolier Glas GmbH kurz Verkäufer, die Abnehmer bzw. Besteller, kurz Käufer genannt. Dem Geschäftsverkehr zwischen dem Verkäufer und dem Käufer liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht im Einzelfall schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden. Bei Abänderung einzelner Klauseln dieser Bedingungen bleiben die übrigen unverändert in Kraft. Von etwaiger Unwirksamkeit der einen oder anderen Klausel bleibt die Geltung des übrigen Inhalts dieser Bedingungen unberührt. Bedingungen des Käufers erlangen auch bei Verweis auf ihre ausschließliche Geltung nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen abweichende Bedingungen des Käufers durch den Verkäufer bedarf es in keinem Fall. Kommt ein Vertrag trotz sich widersprechender Einkaufs- und Lieferbedingungen zustande, so gilt hinsichtlich der sich widersprechenden Klauseln und der nur vom Käufer berücksichtigten Regelungsgegenstände die gesetzliche Regelung; im übrigen bleibt die Geltung dieser Bedingungen unberührt. Telefonische und mündliche Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Die Bedingungen sind für alle Angebote und Aufträge maßgebend Sie gelten allgemein nach Durchführung eines Geschäftes, auch wenn die Bedingungen bei späteren Abschlüssen oder Lieferungen nicht beigefügt sein sollten. Anders lautenden formularmäßigen Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.

2. Angebote

Sämtliche Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich, insbesondere hinsichtlich Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit. Sämtliche, dem Angebot beigefügten Unterlagen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben im Eigentum des Verkäufers und dürfen für andere, als die im Angebot vorausgesetzten Zwecke nicht verwendet und Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Verkäufe

Aufträge gelten erst als von uns angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind, vorbehaltlich Lieferungsmöglichkeit. Alle direkt oder indirekt durch unsere Reisenden bzw. Vertreter getroffenen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlicher Bestätigung. Bei Entgegennahme und Ausführung von mündlich, telegrafisch oder telefonisch erteilten Aufträgen gehen etwaige Missverständnisse oder Übermittlungsfehler und die daraus resultierenden Mehrkosten auf Rechnung und zu Lasten des Käufers. Auftragsbestätigungen sind grundsätzlich vom Käufer zu prüfen.

4. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

5. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk oder frei Station Velden ohne Verpackung Unsere Preise sind bis zur Vertragserfüllung durch Lieferung freibleibend. Bei Änderungen der kalkulatorischen Grundlagen zwischen Vertragsabschluß und Liefervertrag, insbesondere bei Erhöhungen von Rohstoffpreisen, Löhnen. Devisenkursänderungen etc. sind wir berechtigt, eine Preisangleichung entsprechend den neuen Verhältnissen vorzunehmen. Über derartige Preisänderungen werden wir den Käufer unverzüglich in Kenntnis setzen. Bei Preisabweichungen von mehr als 10%, ist der Käufer berechtigt, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Bekanntgabe der Preisänderung von dem Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten. Danach gelten die neuen Preise als genehmigt. Bei Käufer die weder Vollkaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechtes sind oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen repräsentieren, halten wir uns für die Dauer von 4 Monaten an die vereinbarten Preise gebunden. Liegen zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate, gilt die vorstehende Anpassungsklausel entsprechend. Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen, Maße oder wünscht der Käufer Ausführungsänderungen, so werden die vereinbarten Preise sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung herabgesetzt bzw. erhöht. Unsere Preise setzen sich mangels einer besonderen Vereinbarung aus dem Nettopreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Lieferung berechnet und am Tag der Rechnung gesondert ausgewiesen.

6. Verpackung

Etwaige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und wird nicht zurückgenommen, soweit dies nicht durch die Verpackungsordnung oder sonstige gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben ist. Ausgenommen Befestigungsgurte, Mehrweggestelle ist der Kunde zur sofortigen Rückgabe verpflichtet, ansonsten erfolgt Berechnung.

7. Frist für Lieferungen oder Leistungen; Teillieferungen

7.1 Die vom Lieferer angegebenen Lieferungs- und Leistungsfristen sind so bemessen, dass die Einhaltung bei normalem Geschäftsgang wahrscheinlich ist. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor dem Vorliegen aller vom Besteller zu erbringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc. sowie der vereinbarten Anzahlung. Ist für das Tätigwerden des Lieferers eine behördliche Genehmigung Voraussetzung, beginnt die Frist erst mit deren Erteilung. Sofern nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart und von uns bestätigt wurde, sind Lieferzeitangaben nur annähernd und damit als unverbindlich zu betrachten. Bei Lieferungsverzug sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist bis zu 3 Wochen in Anspruch zu nehmen.

7.2 Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen auf Krieg, Aufruhr, bei Vertragsabschluss nicht voraussehbare höhere Gewalt; nicht zu vertretenden und bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren Betriebsstörungen wie Streiks und Aussperrungen, Brand oder Rohmaterialmangel und dessen Folgen zurückzuführen, dieses sowohl im eigenen Werk als auch bei unseren Lieferanten, oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, welche die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen oder die Lieferung überhaupt unmöglich machen, sind wir berechtigt, eine angemessene Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist in Anspruch zu nehmen oder vom Vertrag insgesamt zurückzutreten. Letzteres jedoch nur, wenn aufgrund des vom Verkäufer nicht zu vertretenden Arbeitskampfes und Aussperrung die Leistung ausnahmsweise unmöglich wird und bei Arbeitskampf und Aussperrung in den Lieferbetrieben des Verkäufers der Vertrag trotz zumutbarerer Anstrengung nicht anderweitig erfüllt werden kann. Schadensersatzansprüche – insbesondere Entschädigungen wegen entgangener Gewinne oder entgangener Provisionen - sind in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit die Lieferverzögerung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

7.3 Zu Teillieferungen innerhalb der Frist nach 6.1 oder 6.2 ist der Verkäufer berechtigt. Etwaige Ersatzansprüche richten sich nach 6.4.

7.4 Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

8. Zahlung

8.1 Zahlung hat in jedem Fall sofort nach Erhalt der Rechnung - soweit nicht eine andere Vereinbarung jeweils bei jedem Auftrag besonders schriftlich vereinbart ist – ohne Abzug zu erfolgen.

Für Teillieferungen können entsprechende Teilrechnungen ausgestellt werden. Bei Zielüberschreitung ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Forderungen unter Einschluss der nicht fälligen sofort skontofrei geltend zu machen; der Verkäufer ist auch von weiteren Lieferverpflichtungen entbunden. Eine ungünstige Auskunft über die Finanzsituation des Käufers und Änderungen in dessen wirtschaftlichen Verhältnissen, auch wenn sie uns erst nach Abschluss des jeweiligen Lieferungsvertrages bekannt werden, berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Lieferung nach Begleichung noch offenstehender Rechnungen. Soweit es dem Verkäufer erforderlich erscheint, kann er bei nachteilig veränderten oder ihm nachträglich bekannt gewordenen wirtschaftlichen Verhältnissen sofortige Zahlung für alle offenstehenden auch sonst nicht fälligen Forderungen skontofrei verlangen oder aber Sicherheitsleistung evtl. auch für laufende Aufträge fordern. Ist bei Anlieferung Barzahlung vereinbart, so haftet der Käufer für die Transportkosten, falls die Übergabe wegen Nichtzahlung unterbleibt. Bei Zielüberschreitungen oder Zahlungseinstellung kommen etwa gewährte Rabatte, Sondervergünstigungen etc. in Fortfall.

8.2 Überweisungen müssen spesenfrei auf das Konto des Verkäufers erfolgen. Sie erfolgen wie die Zahlung mit Wechsel oder Scheck nur erfüllungshalber. Erfüllung tritt erst mit Überweisungsgutschrift bzw. mit der endgültigen Einlösung von Schecks und Wechseln ein. Jede Annahme von Schecks und Wechseln geschieht nur unter Vorbehalt. Darüber hinaus müssen die Wechsel diskontierbar sein, andernfalls kann der Verkäufer gegen Rückgabe Barzahlung skontofrei verlangen. Bei Wechseln und Schecks übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung für das richtige Vorzeigen und Protesterheben.

8.3 Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nicht zu, soweit Anspruch und Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

9. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer wie folgt:

9.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern, die innerhalb von zwei Jahren vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen mangelhafter Bauart, schlechten Materials oder fehlerhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Verkäufer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

9.2 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Soweit dessen Inanspruchnahme erfolglos ist, haftet der Verkäufer nach diesem Abschnitt.

9.3 Der Käufer hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Die Anmeldung von Mängelrügen entbindet den Käufer jedoch nicht von der allgemeinen Zahlungsverpflichtung. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, an deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

9.4 Ist nachweisbar von uns mangelhafte Ware geliefert worden, die der von uns angegebenen Qualität nicht entspricht, wird nach Rücksendung baldmöglichst Ersatz geliefert. Ist eine Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich oder weist die Ersatzlieferung die gleichen, bereits beanstandeten Mängel auf, kann der Käufer eine angemessene Reduzierung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Kommt zwischen Käufer und Verkäufer einen Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Käufer auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Rücksendungen werden ohne vorherige schriftliche gegenseitige Verständigung nicht angenommen. Fertigtüren sind industriell gefertigt. Farb- und Furniergleichheit kann nicht garantiert werden. Geringfügige Mengenabweichungen und Stückdifferenzen sind vom Käufer hinzunehmen, soweit sie handelsüblich und zumutbar sind. Als handelsüblich gelten bei Verträgen mit Vollkaufleuten Mengenabweichungen bis zu 20 % und Stückdifferenzen bis zu 10 %. Abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Vor jedweder Veränderung der Ware (z. B. eigenständiger Nachbesserungen oder Einbau) ist dem Lieferanten zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche zunächst die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Mängel oder Schäden zu gewähren. Mit Weiterverarbeitung gilt die Ware als abgenommen.

9.5 Offensichtliche Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung und in jedem Falle vor einer Weiterverarbeitung und Montage der Ware schriftlich dem Verkäufer mitgeteilt werden. Verborgenen Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 2 Jahre nach Ablieferung schriftliche gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Vom Verkäufer vorgenommene allgemeine Produktänderungen, die keine wesentlichen optischen Änderungen sind und keine technischen Verschlechterungen beinhalten, sind nicht Gegenstand einer Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind insoweit ausgeschlossen. Die weitergehenden Untersuchungs- und Rügepflichten für Vollkaufleute gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur sofortigen Untersuchung und zur Anzeige etwaiger Beanstandungen erstreckt sich auf sämtliche Abweichungen und auf die gesamte Lieferung.

9.6 Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, dessen Organe, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 

10. Versand

Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei vorkommenden Franko - Vereinbarungen. Der Käufer hat daher genaue Versandvorschriften zu geben. Werden diese nicht gegeben, so erfolgt der Versand auf günstigem Wege ohne Verantwortung für den Verkäufer. Sonstige Gebühren neben der Fracht gehen zu Lasten des Käufers, ebenso zusätzliche neue Belastungen, die nach einem Verkauf auftreten

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an jedem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag und allen sonstigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung vor.

11.2 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware durch den Käufer ist bis zur vollen Bezahlung (vgl. 7.2) unzulässig. Bei Pfändungen durch Dritte ist der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

11.3 Der Käufer ist zur Verfügung über diese Sachen nur im Rahmen eines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ermächtigt. Vor der vollständigen Bezahlung ist der Käufer nicht berechtigt, unsere Ware, verarbeitet oder nicht verarbeitet, im ganzen oder teilweise zu verpfänden oder über diese eine unseren Interessen zuwiderhandelnde Verfügung zu treffen. Veräußert er die gelieferte oder verarbeitete Vorbehaltsware oder baut er sie als wesentliche Bestandteile in fremde Grundstücke ein, so tritt er zur Sicherung aller Ansprüche des Verkäufers sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrunde mit den Dritten zustehende Forderungen und Rechte schon heute in voller Höhe ausnahmslos an den Verkäufer ab. Zieht der Käufer diese Forderungen ein, so tut er dies als Inkassostelle und ist zur sofortigen Weiterleitung der Beträge verpflichtet. Zum Einzug von abgetretenen Forderungen ist der Käufer berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer und Dritten gegenüber nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, den Schuldnern die Abtretung bekanntzugeben, dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass seine Forderungen an Dritte nicht mit Abtretungsverboten behaftet sind. Bei einer Übersicherung durch Vorausabtretung von über 20 % ist der Verkäufer zur teilweisen Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

11.4 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann in voller Höhe bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und ein oder mehrere Salden gezogen und anerkannt sind.

11.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

11.6 Eine Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt zum jeweiligen Tagespreis zum Zeitpunkt der Rücknahme, höchstens jedoch zum vertraglichen Verkaufspreis abzüglich der infolge des Vertrages und durch die Warenrücknahme entstandenen Aufwendungen des Verkäufers für Transport- und Verpackungskosten, der gezahlten Provision etc. in entstandener Höhe. Zum Ausgleich etwaiger Wertminderungen und zum Ausgleich des entgangenen Gewinns sind wir ferner berechtigt, den Rücknahmepreis pauschal um 20%, zu kürzen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

11.7 Die uns nach Absatz 10.3 abgetretene Forderung entspricht dem Anteil unserer Ware an der Gesamtmasse. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns Anschrift und Adresse der fremden Lieferanten anzugeben. Im Falle der Nichtbezahlung bzw. Nichteinlösung der Wechsel oder Schecks sind wir berechtigt, unsere Waren ohne Urteil oder Gerichtsbeschluss wieder an uns zu nehmen und frei über sie zu verfügen. Die Aufforderung zur Rückgabe der Ware und deren Abholung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus § 326 BGB bleiben vorbehalten. Ist der Kunde Vollkaufmann, bedarf es einer ausdrücklichen Ablehnungsandrohung nicht. Bei einer Zahlungseinstellung haften etwa noch vorhandene. von uns gelieferte Waren auf jeden Fall für unsere Ansprüche, gleichgültig, ob diese Waren bezahlt sind oder nicht. Unabhängig davon ist der Käufer verpflichtet:

  • die Ware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern. Ansprüche aus derartigen Versicherungsleistungen für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware werden hiermit vom Käufer an den Verkäufer abgetreten.
  • Die Ware getrennt von den übrigen Waren zu lagern.
  • Pfändungen seitens Dritter sofort anzuzeigen.
  • Die Kosten für evtl. Interventionen zu tragen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, auch für Scheck und Wechselklagen, das Amtsgericht Hersbruck. Der gleiche Gerichtsstand gilt für das Mahnverfahren und für Käufer, die keinen sonstigen inländischen Gerichtsstand haben. Der Verkäufer behält sich jedoch ausdrücklich vor, bei Rechtsstreitigkeiten ggf. auch das für den Käufer allgemein zuständige in- oder ausländische Gericht in Anspruch zu nehmen.

13. Anwendbares Recht

Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vorschriften des einheitlichen Kaufrechtes (EAG, EKG) sowie des Vertragsgesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (ZISG) finden keine Anwendung.

14.lnkasso

Vertreter oder Angestellte haben ohne besondere schriftliche Vollmacht keine Berechtigung, zu kassieren. Diese muss bei jedem Inkasso erneut vorgelegt werden.

15. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Isolier- und Sondergläser sind gesondert gehabt. Wir setzen voraus, dass sie Ihnen vorliegen; wenn nicht, fordern Sie diese bei uns an. Reklamationen werden jeweils zu den gültigen Richtlinien der Hersteller und dessen Produkte behandelt.

16. Für die Beurteilung von Beanstandungen gelten die "Visuellen Beurteilungsrichtlinien der IFT Rosenheim und der Hersteller.

Mit Erscheinen bzw. Vorlage dieser Bedingungen verlieren alle früheren Abmachungen ihre Gültigkeit.

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